Datenschutz und Vertraulichkeit im Notariat

Als öffentlicher Amtsträger ist der Notar gemäß § 18 BNotO von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung wird auch auf alle Mitarbeiter des Notars sowie auf Dienstleister erstreckt         (§§ 26, 26a BNotO).

Von daher nimmt das Notariat den Schutz Ihrer personenbezogen Daten von Gesetzes wegen sehr ernst. Nähere Informationen zur Verarbeitung und insbesondere zum Schutz ihrer Daten finden sie hier.